Stellungnahme des Fachverbandes Philosophie SH

Stellungnahme zu den Fragen des Bildungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Antrag der Abgeordneten des SSW „Religionsfreiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen“:

Sehen Sie es als sichergestellt an, dass Kinder und Jugendliche in Schleswig-Holstein auf eigenen Wunsch Philosophieunterricht statt Religionsunterricht erhalten?

Das Land Schleswig-Holstein hat durch die rechtlichen Rahmenbedingungen die besten Voraussetzungen geschaffen, dass neben den beiden Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion das Fach Philosophie unter den gleichen Bedingungen als ordentliches Lehrfach an allen Schularten angeboten werden muss.

Zur Begründung: Die beiden Fächern Evangelische Religion und katholische Religion sind ordentliche Lehrfächer, die in der Stundentafel aller Schularten aufgeführt sind und einen Lehrplan haben. Sie werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen auf der Grundlage des Verfassungsbegriffs des Religionsunterrichts erteilt, welcher nach Art. 7 III GG die „Glaubenslehren der betreffenden Konfessionen ohne säkularisierende Verkürzung, ohne fremdreligiöse Verfälschung und ohne Behinderung und Benachteiligung von Andersgläubigen und Glaubenslosen vermitteln und so dem einzelnen zur Festigung und Bewährung des eigenen Glaubens im Leben verhelfen“ (Heckel 2005, 272). Er richtet sich somit vorrangig an Mitglieder der entsprechenden Glaubensgemeinschaft.

Als Grundlagen dafür dienen 1) der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 sowie 2) der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12.01.2009.

Auf dieser Basis ist sichergestellt worden, dass für die „Nicht-konfessionell-Gebundenen und Andersgläubigen“ Schülerinnen und Schüler ein Unterricht im Angebot steht, der in weltanschau-licher Neutralität sich ebenfalls mit den Grundlagen und Bedingungen menschlicher Existenz beschäftigt. Dieser „andere Unterricht […] wird als Philosophieunterricht – als einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele verfolgt – auf der Grundlage des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I“ vom 25. Juli 2002“ erteilt.

Für die „nicht-konfessionell-gebundenen und andersgläubigen“ Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, sich zum Evangelischen oder Katholischen Religionsunterricht anzumelden.

Ebenso können Eltern konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht religionsmündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündigen Schülerinnen und Schülern mit konfessioneller Bindung steht dieses Recht selbst zu. Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten dann Philosophieunterricht.

Die An- und Abmeldemodalitäten sind in einem Formular enthalten, das gemeinsam von den drei Fächern entwickelt wurde und auf der Ministeriumsseiten unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schule_und_unterricht/relligionsunterricht.html  (irreführenderweise unter dem Titel „Anmeldeformular Religionsunterricht“ ) zum Download zur Verfügung steht.

Die Ausbildungsschulen und die Schulen, die ihre Lehrkräfte zu Fortbildungen des IQSH schicken, werden auf dieses Papier hingewiesen.

Rechtliche Grundlagen:

Art.7 III GG

In Schleswig-Holstein:

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) – gültig ab 31. Juli 2014, § 7 Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen

Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I (Runderlass vom 18. März 1992 — XG 140 — 343.34), aufgehoben durch:

Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I (Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Juni 2002 — Ill 433 – 11 – 01.4 —

Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 200) – geändert durch Erlass vom 3. Juni 2010)

Kontingentstundentafeln für die Grundschule, für die Regionalschule, für die Gemeinschaftsschule und für das Gymnasium (Sekundarstufe I) (Runderlass des Ministeriums für Bildung und Kultur
vom 1. August 2011 – III 313, geändert durch Erlass vom 12.Juni 2013

Mit Blick auf die praktische Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Situation des Philosophieunterrichts nach wie vor als problematisch anzusehen; es ist nicht sichergestellt, dass Philosophieunterricht an allen Schulen angeboten und erteilt wird.

Wenn nein, worin sehen Sie dies begründet? Wie ließe sich aus Ihrer Sicht gegen das Problem angehen?

Hier sind mehrere Gründe zu nennen:

In den Grundschulen ist das Fach erst ab 2011 durch den Runderlass „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein“ eingeführt und schon ca.200 Lehrkräfte sind bisher durch das IQSH weitergebildet worden. Trotz intensiver Information gibt es immer noch Grundschulen, welche die Eltern nicht informieren, Philosophieunterricht einrichten sowie eine Lehrkraft zu einem Weiterbildungskurs im Fach Philosophie angemeldet haben.

Obwohl der Erlass zum „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I“ seit 1992 Gültigkeit hat, kann an vielen Gemeinschaftsschulen unserer Kenntnis nach kein rechtskonformer Philosophieunterricht (7 Std. in der Sekundarstufe I)  durchgeführt werden. Es stellt sich hier für uns die Frage, warum die Schulleitungen für das Fach ein eher geringes Engagement zeigen und warum die Schulämter ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachkommen.

In den Gymnasien wird das Fach Philosophie in der Oberstufe sowie in der Sekundarstufe I– bis auf einige wenige Ausnahmen – rechtskonform, auch unter Berücksichtigung der Kontingentstundentafel (6 Std. in der Sekundarstufe I) erteilt.

Im Beruflichen Gymnasium wird der Philosophieunterricht unserer Kenntnis nach flächendeckend erteilt; schon viele Lehrkräfte haben sich auf Antrag der Schulleitungen seit den 1990er Jahren durch das IQSH nachqualifizieren lassen. In den anderen Stufen der Berufsschulen wird fast ausschließlich Unterricht in evangelischer Religion angeboten und erteilt; ob eine Information der Eltern stattfindet, entzieht sich unserer Kenntnis.

Das Problem kann nur behoben werden, wenn

  1. a) die Schulleitungen willens und vermögend sind, die Erlasse umzusetzen,
  2. b) mehr Stellen ausgeschrieben bzw. Lehrkräfte angeworben und einstellt werden und
  3. c) die Schulaufsicht die Schulleitungen in der Umsetzung der Rechtsnormen unterstützt.

Sehen Sie durch eine nicht gegebene Wahlfreiheit im Schulfach Religion die Religionsfreiheit gefährdet?

Ja, obwohl der Begriff der Wahlfreiheit eher durch „Entscheidungsfreiheit“ ersetzt werden sollte.

Was halten Sie davon, das Fach Philosophie und  um Religionskunde zu erweitern? (gemeint ist sicherlich „um“ anstatt „und“)

Nichts; Religionskunde ist kein Teilgebiet der Philosophie.

Wenn es aber die Frage betrifft, ob Religionskunde als eigenes Fach (z.B. im Wahl(pflicht)bereich) eingeführt werden sollte, dann wäre dies unserer Ansicht nach unproblematisch.

Sehen Sie Chancen darin, den Religionsunterricht interreligiös nach Hamburger Vorbild zu gestalten?

Nein, denn der Unterricht ist in Schleswig-Holstein vorbildlich verfassungsrechtlich eingerichtet; nach Ansicht von Experten würde das Hamburger Konzept vor dem Verfassungsgericht nicht standhalten.

Für wie wichtig halten Sie den Unterricht von Werten im Klassenverband?

„Wertevermittlung“ ist kein genuines Aufgabengebiet der Philosophie (übrigens auch nicht der Religionen); begrifflich würden wir eher von einer Auseinandersetzung und Reflexion von Werten sprechen.

Diese halten wir für sehr wichtig; jedes Fach sollte diese zu seinen eigenen Aufgaben machen. Dafür müssten die Lehrkräfte allerdings auch schon in der Universität gebildet werden, z.B. im Rahmen einer philosophischen Grundbildung im Lehramtsstudium (entsprechend dem früheren Philosophicum). In den Lehramtsstudiengängen z.B. der CAU wird aktuell Philosophie nur im Rahmen eines Wahlpflichtmoduls „Philosophische Reflexion und ethische Urteilskraft“ neben Pädagogik und Soziologie angeboten, was aber nur von einer kleineren Zahl von Studierenden belegt wird.

Können Religionslehrkräfte Ihrer Meinung nach auch Philosophie-Unterricht erteilen? (bitte für Grundschule/weiterführende Schulen getrennt beantworten)

In allen Schularten gilt das Fachlehrerprinzip. Dies meint, dass eine Lehrperson, auch in der Grundschule, ein Fach studiert und einen universitären Abschluss dafür erworben haben soll.

Dies halten wir explizit auch für das Fach Philosophie für geboten. Um Engpässe zu beheben, führt das IQSH im Auftrag des Ministeriums für die verschiedenen Schularten berufliche Weiterbildungen durch.

Aus diesem Grund wird eine Unterrichtserlaubnis für das Fach nur für diejenigen Lehrkräfte erteilt, die einen einjährigen Weiterbildungskurs oder Ausbildungsmodule im Umfang von einem Jahr absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen haben.

Findet die An- und Abmeldung zum Unterricht nach Ihren Erfahrungen regelmäßig statt?

Vielleicht soll gemeint sein: „Werden die Eltern und die religionsmündigen Schüler über die An-    und Abmeldemodalitäten regelmäßig informiert, und halten sich die Schulen an das rechtliche Verfahren?“ Darauf wird im Zusammenhang mit der nächsten Frage eingegangen.

Wie gut wird nach Ihrer Einschätzung über die Möglichkeiten, Philosophieunterricht als Alternative zum Religionsunterricht zu erhalten, informiert?

Dies ist sehr unterschiedlich:

Im Großteil der Gymnasien des Landes funktioniert die Information gut, die Eltern sowie die religionsmündigen Schüler werden auf den Informationsveranstaltungen der Schule, gelegentlich auch auf Elternversammlungen, umfassend informiert, viele Schulen haben ein ausgearbeitetes Informationsschreiben erstellt oder benutzen das vom Ministerium bereitgestellte. In Folge dessen gibt es auch regelkonformen Religions- und Philosophieunterricht. Bei vierzügigen Gymnasien gibt es meistens in einem Jahrgang parallel zwei Kurse in Evangelischer Religion, zwei in Philosophie und dort, wo das Fach erteilt wird, einen Kurs oder einen jahrgangsübergreifenden Kurs in Katholischer Religion.

In den Gemeinschaftsschulen gibt es nicht immer geregelte Verfahren; unserer Erfahrung nach bietet die Mehrzahl der Gemeinschaftsschulen Philosophieunterricht in den unteren Klassenstufen der Sekundarstufe I nicht parallel zum Religionsunterricht an.

Es gibt zahlreiche Beispiele, dass in solchen Fällen die Eltern und Schüler nicht informiert werden, die Kinder  zur Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht verpflichtet werden, und erst in der 9.Kl. im WPK-Bereich Philosophie „wählen“ können. Dadurch werden Rechtsvorschriften  missachtet. Dies wird unserer Erfahrung nach vor allem dann sichtbar, wenn Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an die Schule kommen, wenn sich Eltern beschweren – oder auch, wenn man sich die Unterrichtsangebote auf der Schulhomepage ansieht.

a) Wie stellt sich nach Ihrer Einschätzung die Nachfrage nach einem Philosophieunterricht dar?
b) Sehen Sie derzeit eine gravierende Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Schülerinnen und Schülern, die keinen konfessionellen Religionsunterricht besuchen möchten?

Zu a) Gemäß den Statistischen Daten  zur Verteilung der Religionszugehörigkeit in Schleswig-        Holstein (http://www.kirchenaustritt.de/statistik, 08.02.2018) ergibt sich folgender Befund:

  • Mitglieder Evangelische Kirche: 47,8 %
  • Mitglieder Katholische Kirche: 5,9 %
  • Mitglieder anderer Glaubensgemeinschaften bzw. konfessionsfrei : 46,3 %

Somit gibt es eine genügend große Klientel, der Philosophieunterricht als Regelunterricht         zusteht; hinzukommen weitere Schülerinnen und Schüler, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben bzw. von ihren Eltern abgemeldet worden sind.

Zu b) Siehe oben: Wenn an Schulen nicht informiert wird, sondern Schülerinnen und Schüler genötigt werden, an einem Unterricht wie dem evangelischen Religionsunterricht teilzunehmen, so findet hier eine massive Beeinträchtigung der Religions- und Bekenntnisfreiheit statt.

Wie stark schätzen Sie das Bedürfnis nicht-christlicher Religionsgemeinschaften nach einem Philosophieunterricht ein?

Hier sind wir auf Vermutungen angewiesen; manche begrüßen ihn, manche (eher fundamentalistisch geprägte Personen und Institutionen) lehnen ihn ab und finden ihn schlimmer als jeden anderen Religionsunterricht, da er zu freigeistig sei.

Wird Ihres Wissens nach der Philosophieunterricht von Fachlehrkräften erteilt?

Genaue Zahlen liegen uns nicht vor. Aus unserer Sicht wird er im Bereich der Gymnasien weitgehend, im Bereich der Gemeinschaftsschulen nur zum Teil von Fachkräften erteilt.  In den Grundschulen gibt es inzwischen ca.180 mit einer Unterrichtserlaubnis versehenen Lehrkräfte, die – wie auch an vielen Gemeinschaftsschulen – häufig mit anderen, nicht-zertifizierten Lehrpersonen im Team arbeiten und ihr Wissen weitergeben.

 

Wie wird der Philosophieunterricht organisiert? Ergeben sich Konflikte aus dieser Organisation?

Der Erlasslage entsprechend  gilt, dass für den Philosophieunterricht  die gleichen Bedingungen gelten wie für den Religionsunterricht. Das bedeutet, dass diese Fächer idealiter in einer Jahrgangsschiene angeboten werden, also parallel, woraus sich für alle Schüler gleiche Chancen ergeben, das Fach Ihrer Entscheidung zu belegen.

Außer einem gewissen organisatorischen Aufwand, den manche Schulen beklagen, sehen wir keine Nachteile oder Konflikte.

Kleine Schulen und solche, an denen nicht genügend Lehrpersonen zur Verfügung stehen, könnten durch ein solches Konzept in Engpässe geraten, wenn zu wenige Fachkräfte für die Parallel-Legung vorhanden sind.

 

Fazit:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die SH bietet, regeln genauestens die Grundsätze, nach denen die beiden Fächer Evangelische und Katholische Religion und das Fach Philosophie erteilt werden können.

Wir sind der Auffassung, dass eine umfassende Beratung und dienstliche Verpflichtung der Schulleitungen sowie der Schulaufsicht Grundlage dafür sind, die Religionsfreiheit und damit auch den   Philosophieunterricht im Sinne der Presseerklärung der Ministerin vom 05.09.2018 als grund-gesetzlich verankertes „Menschenrecht, ein Grundrecht mit höchstem Stellenwert für unsere freiheitliche pluralistische Demokratie“ zu verstehen.

Weiterhin muss das Land mehr Mittel bereitstellen, Lehrkräfte im Fach auszubilden und Stellen für Philosophielehrkräfte zu schaffen, damit diese nach ihrer Ausbildung auch im Land bleiben können.

 

(Für den Vorstand des Fachverbands Philosophie e.V. in Schleswig-Holstein: 1.Vorsitzende: Viktoria Kleineberg., 2.Vorsitzende Monika Krah-Schulte, Schriftführer: Timo Off, Kassenwartin: Katja Knapp)

1 Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.

Copyright © 2024. Romangie Theme.